ExRohr GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die folgenden Vertragsbedingungen sind für alle Angebote und Aufträge hinsichtlich Leistungen durch die Ex-Rohr GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen maßgebend, sofern nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart sind. Sie werden ergänzt durch unsere Preisliste im jeweils aktuellen Stand.

2. Geschäftsbedingungen unseres Kunden sollen nur dann auf den mit uns geschlossenen Vertrag angewendet werden, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkennen. Im Falle sich widersprechender AGB oder wenn unsere AGB Sachverhalte nicht regeln, die in den Kunden-AGB geregelt sind, sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

3. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unseres Auftrages Dritte hinzuzuziehen.

4. Kann der Kunde keine hinreichenden Angaben machen, um im Voraus eine Preiskalkulation zu ermöglichen, so wird unsere Tätigkeit ausschließlich nach Aufwand abgerechnet.

5. Sämtliche auf Augenschein oder technischen Angaben zu den baulichen Voraussetzungen beruhenden Kostenvoranschläge und Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Erkenntnisse, die wir gewinnen, während wir unsere Leistung erbringen. Sollte sich daraus ein zeitlicher Mehraufwand oder zusätzlicher Bedarf an Gerät oder Material ergeben, so ist dies vom Auftraggeber zu vergüten.

6. Stellt sich im Laufe unserer Arbeiten, insbesondere bei der Verstopfungsbeseitigung heraus, dass die Leistung nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand erbracht werden kann, sind wir zum Abbruch der Arbeiten berechtigt, sowie zur Berechnung des bis zu dem Zeitpunkt betriebenen Aufwandes.

7. Es liegt in der Natur der Sache, dass für unsere Mitarbeiter der Verlauf und die Beschaffenheit der Anlage an der gearbeitet werden soll, nur begrenzt einsehbar ist. Dem Auftraggeber obliegt es daher, Leitungsverläufe und -beschaffenheit, technische Details und Ausrüstungen der Anlage, eingebrachte oder in der Leitung befindliche Gase, Flüssigkeiten oder Fremdkörper mitzuteilen. Abweichungen der betreffenden Anlagen von geltenden gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, Regeln der Technik oder sonstigen üblichen Bau- und Betriebsweisen sind ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen. Sind die Mitteilungen unvollständig und kommt es dadurch zu Wartezeiten oder notwendigen Zusatzarbeiten, so ist der damit verbundene Aufwand, insbesondere Vorhaltekosten für Mitarbeiter und Material zusätzlich zu vergüten.

8. Kann unsere Leistung, insbesondere bei der Verstopfungsbeseitigung und der Rohr- oder Fettabscheiderreinigung, wegen des Zustandes der Leitungen oder den sonstigen Gegebenheiten vor Ort nicht oder nicht vollständig erbracht werden, so steht uns die bis zum Abbruch der Arbeiten angefallene Vergütung ebenso zu, wie diejenige für eine erfolglose Anfahrt. Dies heißt insbesondere, dass Fettabscheider, Schächte und sonstige Zugänge stets frei zugänglich sein müssen.

9. Wir sind berechtigt, die Abnahme und Bezahlung in sich abgeschlossener Leistungsteile zu verlangen, § 640 Abs.1 S.3 BGB gilt entsprechend.

10. Wir sind berechtigt, angemessene Abschläge zu verlangen.

11. Beanstandungen, Mängel- und Gewährleistungsansprüche sind nur wirksam geltend gemacht, wenn dies schriftlich erfolgt.

12. Mängel und Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht für Fälle des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Auftragsbeendigung geltend zu machen.

13. Unsere Haftung für Schäden ist begrenzt. Die gesetzlich vorgegebene Haftung für schuldhaft verursachte Personenschäden bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung für grobes Verschulden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

14. Wir haften nicht für die Folgen leicht fahrlässigen Handelns unserer Mitarbeiter, es sei denn es sind wesentliche Pflichten betroffen, die wir nach dem Vertrag und dem Vertragszweck zu erfüllen haben.

15. Die Haftung für Schäden, die nicht an der von uns bearbeiteten Anlage selbst entstehen, setzt entweder Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Ist eine wesentliche Vertragspflicht von uns verletzt worden, so ist der Schadensersatz beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

16. Sofern wir aufgrund des uns erteilten Auftrages Maschinen und Methoden an Orten einsetzen müssen, die empfindliche Oberflächen, Geräte oder Ähnliches aufweisen, so ist unsere Haftung für etwaige durch den Einsatz dieser Maschinen und Methoden entstehende Schäden ausgeschlossen.

17. Kommt es zu einem Schaden, weil eine Mitteilung nach Ziff. 7 dieser AGB nicht gemacht wurde, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass die von uns bearbeitete Leitung entgegen gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, Regeln der Technik oder ansonsten üblicher und zu erwartender Art und Weise aufgebaut oder verlegt ist.

18. Das Schadensrisiko, das sich aus einem ungewissen Zustand der zu bearbeitenden Leitung ergibt, trägt also der Kunde.

19. Ist es unmöglich, unsere Leistung zu erbringen, so ist unsere Haftung begrenzt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

20. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

21. Sofern Zahlungsbedingungen und- fristen nicht eingehalten werden, Verzug eintritt oder nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, so können wir sämtliche Forderungen, auch Wechsel, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Laufzeit fällig stellen.

22. In den unter Ziffer 21 genannten Fällen sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen und Lieferungen so lange zu verweigern, bis sämtliche ausstehenden Forderungen beglichen wurden. Haben wir dazu aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

23. Wurden uns über die Person des Vertragspartners unzutreffende Angaben gemacht und ist dadurch der Vertragszweck, insbesondere die Bezahlung unserer Leistung erheblich gefährdet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

24. Die bis zum Rücktritt nach Ziffern 22,23 erbrachte Leistung ist anteilig zu vergüten.

25. Sind entsorgungspflichtige Stoffe aufzunehmen, so ist unser Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn darüber zu unterrichten. Werden entsorgungspflichtige Stoffe aufgenommen, so müssen diese durch den Auftraggeber fachgerecht entsorgt werden. Die Aufnahme solcher Stoffe wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Er hat dann wiederum umgehend mitzuteilen, wie er in Bezug auf ggfs in der Anlage verbliebene Stoffe weiter zu verfahren gedenkt. Hinsichtlich der mit unserem Fahrzeug aufgenommenen Stoffe sind wir als Entsorgungsfachbetrieb zur fachgerechten Entsorgung gesetzlich verpflichte. Wir sind daher vertraglich berechtigt, diese fachgerechte Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers am Ort seiner Wahl vorzunehmen. Ist eine entsprechende Entscheidung nicht zu erlangen, sind wir berechtigt, die Entsorgung fachgerecht vorzunehmen und ihm in Rechnung zu stellen.

26. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, sofern beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen sind, für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Parteien, auch bei Bearbeitung durch Filialen, Lübeck.